Paragraphaus bma 06/06

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Geiz ist geil, wer ein Schnäppchen schlägt ist der Größte. Dieses Motto beherrscht zur Zeit leider unsere Gesellschaft, und Qualität bleibt da leicht auf der Strecke. Nach diesem Geizmotto handeln mittlerweile auch viele Versicherungen, die sich nach einem, von ihrem Versicherungsnehmer verschuldeten, Verkehrsunfall quer stellen und dem Unfallgegner nicht den vollen Schaden ersetzen. Ich will es Euch anhand eines Beispiels erklären.
Ihr habt einen Motorradunfall und seid nicht daran schuld. Um Euren Schaden am Motorrad beziffern zu können und um auch sicher zu sein, dass es sich nicht um einen Rahmenschaden oder um einen Totalschaden handelt, beauftragt Ihr einen Sachverständigen, der das Motorrad begutachtet und den Schaden bestimmt. So weit, so gut. Nun reicht Ihr das Gutachten bei der gegnerischen Versicherung ein um zunächst Gewissheit darüber zu haben, dass Ihr Euer Geld auch bekommt, bzw. die Versicherung die Reparaturkosten übernimmt. Zwischenzeitlich fragt Ihr bei Eurem Vertragshändler nach, wann er das Motorrad reparieren kann, oder überlegt, wie Ihr es selber repariert um etwas Geld überzuhaben. Nach einiger Zeit bekommt Ihr dann ein Schreiben von der Versicherung in dem Euch mitgeteilt wird, dass die Versicherung den im Gutachten bestimmten Stundenlohn nicht zahlt, da die Versicherung irgendeine andere Werkstatt kennt, die die Reparatur billiger durchführen kann. Ihr sollt folglich dort reparieren lassen, und wenn Ihr die Reparatur selber durchführt, bekommt Ihr nur den niedrigeren Stundenlohn bezahlt. Da platzt Euch schon der Kragen, da Ihr Euer Motorrad selbstverständlich nur in eine Markenwerkstatt oder eine Werkstatt Eures Vertrauens geben wollt und nicht zu irgend jemand geht, den Ihr bisher noch gar nicht kennt.
Was machen, wenn man seine Rechte nicht kennt und nun völlig verwirrt ist? Entweder sucht Ihr gleich einen Rechtsanwalt auf, der der Versicherung mächtig einheizt, oder Ihr versucht es noch mal selber und erinnert die Versicherung an das sogenannte Porscheurteil.
Dieser Fall ist bis vor den Bundesgerichtshof (Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02) gegangen und hat letztendlich Rechtssicherheit für den Geschädigten gebracht. Hierin ging es darum, dass ein Porschefahrer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, und er seinen Fahrzeugschaden durch ein Porschezentrum schätzen ließ. Der Porschefahrer wollte das Fahrzeug nicht mehr reparieren und sich die Reparaturkosten auszahlen lassen, was auch sein gutes Recht ist, um sich dann einen neuen PKW zu kaufen. Die Reparaturkosten betrugen laut Porschezentrum 30.368,30 DM. Die Versicherung befand diesen Betrag jedoch für zu hoch und zahlte fast 5.000 DM weniger mit der Begründung, dass die Stundensätze des Porschezentrums zu hoch seien, und lediglich die mittleren ortsüblichen Lohnkosten erstattet werden. Der Porschefahrer zog vor Gericht und gewann schließlich in der letzten Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) den Streit. Der BGH zeigte der Versicherung die rote Karte und sprach dem Geschädigten den eingeforderten Betrag zu. In seiner Begründung führt der BGH aus, dass man zwar grundsätzlich die Pflicht hat den Schaden so gering wie möglich zu halten, jedoch sein Gefährt nicht in irgendeiner kostengünstigeren Fachwerkstatt reparieren lassen muss, die man womöglich nicht kennt.
Auf Motorräder übertragen heißt das, man darf sein Motorrad in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen und muss sich nicht an eine andere Werkstatt verweisen lassen. Ein Hondafahrer darf also zu einer Honda-Fachwerkstatt und ein Ducatifahrer zu einer Ducati-Fachwerkstatt gehen. Dieser Grundsatz gilt natürlich für alle Motorradmarken. Die jeweiligen Stundenlöhne der Fachwerkstatt sind zu ersetzen. Wenn Ihr trotzdem Euer Motorrad in einer nicht markengebundenen Werkstatt Eures Vertrauens reparieren lassen wollt, könnt Ihr dies natürlich auch machen. Der Stundenlohn darf jedoch nicht höher als in der markengebundenen Werkstatt sein. Wenn Ihr Euer Motorrad hingegen nicht reparieren lassen wollt, bekommt Ihr den Stundenlohn einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt und müsst Euch nicht auf einen geringeren Stundenlohn einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt vertrösten lassen.
Eine ordentliche Rechtsansicht, die der BGH da vertritt, denn jeder will sein Motorrad von einer Werkstatt seines Vertrauens reparieren lassen und auch diese Kosten erstattet bekommen. Zudem wird durch dieses Urteil der Markt nicht durch Dumpingangebote kaputt gemacht. Alles Gute hat seinen Preis, und für das Vertrauen bezahlt man gerne mal etwas mehr als auf dem Grabbeltisch.