aus bma 8/11 – von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen, www.janschweers.de
Unfallschäden sind in letzter Zeit immer schwieriger abzuwickeln. Ständig bemängeln die Unfallgegner Schadenspositionen die gewöhnlich zu bezahlen sind. Es wird um alles gekämpft und letztendlich setzt sich derjenige durch, der den längeren Atem hat. Das ist oftmals der, der rechtlich bewandert ist und der rechtlich z.B. durch eine Rechtsschutzversicherung Rückendeckung erhält. Ein großes Problem stellt dabei die Wertminderung dar.
Eine Wertminderung bekommt man für sein Motorrad, wenn es nach einem Unfall nicht mehr den Wert hat, den es vor dem Unfall hatte. Es soll damit ein Wertverlust kompensiert werden. Ihr müsst euch das so vorstellen, dass ihr die Wertminderung dafür bekommt, dass das Motorrad nach dem Unfall einen geringeren Wert auf dem Gebrauchtmarkt hat, als vor dem Unfall. Ein potentieller Kaufinteressent würde schließlich bei zwei gleichen Motorrädern eher das unfallfreie als das verunfallte reparierte Motorrad kaufen. Stehen z.B. zwei Ducati nebeneinander, die beide 10.000 Euro kosten sollen, dann wird sich der Interessent eher für die unfallfreie Ducati entscheiden, als für die reparierte, eigentlich auch tadellose Unfallmaschine. Dafür gibt es dann die Wertminderung.
Die Wertminderung muss man aber erst einmal durchsetzen, nachdem einem der eigene Sachverständige den Wert ermittelt hat. Beträgt die Wertminderung z.B. 1.000 Euro gemäß dem Ergebnis der Berechnung des Sachverständigen, dann muss man diesen Betrag beim Unfallverursacher geltend machen. Leider hört man in letzter Zeit oftmals nachfolgenden Satz: „Eine Wertminderung ist nicht gegeben, weil der Schaden vorwiegend durch den Ersatz von lösbar verbundenen, geschraubten, gesteckten oder nur genieteten Karosserie- und Anbauteilen vollständig und fachgerecht behoben werden kann.”
Viele Geschädigte geben dann auf und stecken den Kopf in den Sand. Wenige Geschädigte geben auch bei dieser Ausrede nochmal richtig Gas und versuchen den Wertverlust durchzusetzen. Letztere sind oftmals die Gewinner, denn eine Wertminderung ist nicht davon abhängig, ob Teile komplett ersetzt worden sind. Sie ist davon abhängig, ob es sich bei dem Motorrad nach dem Unfall um ein Unfallmotorrad handelt und es deshalb auf dem Gebrauchtmarkt weniger wert ist. Das ist davon abhängig, ob der Schaden offenbarungspflichtig ist. Das ist dann der Fall, wenn der Schaden nicht nur geringfügig ist. Ansonsten muss ein Verkäufer einen Schaden oder einen Unfall, der ihm bekannt ist oder aber mit dem er nur rechnet, dem potentiellen Käufer, ohne danach gefragt zu werden, mitteilen! Das heißt im Umkehrschluss, dass derjenige der etwas weiß, aber nichts sagt, sogar eine arglistige Täuschung begeht, wenn der Schaden nicht geringfügig war.
Liegt kein sogenannter Bagatellschaden vor, muss es hierfür auch eine Wertminderung geben. Die Ausrede, dass die Teile einfach ausgetauscht werden können, ist folglich zu dünn, denn auch bei einem solchen Schaden müssen die Kaufinteressenten informiert werden und es muss eine Wertminderung gezahlt werden.
Der Bundesgerichtshof hat sich bereits im Jahr 2007 zu dieser Problematik geäußert (Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 330/06). Ein erheblicher Unfallschaden stellt nach diesem Urteil einen Sachmangel dar und ein solcher Sachmangel ist auch offenbarungspflichtig, so die Richter des Bundesgerichtshofes.
Für die Durchsetzung der Wertminderung ist nicht beachtlich, ob der Schaden fachgerecht repariert wurde. Auch wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Wertminderung zu zahlen.
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