aus bma 3/12 – Rechtstipp von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen, www.janschweers.de

Das Motorrad und der Nutzungsausfall sind ein Thema, das vermehrt die Gerichte in letzter Zeit beschäftigt hat. Immer wieder ging es um die Frage, ob einem Motorradfahrer nach einem Unfall ein Nutzungsausfall für sein nicht nutzbares Motorrad zusteht. Was für eine Frage werdet Ihr euch sicherlich sagen. Natürlich, schließlich steht jedem Pkw-Fahrer der Nutzungsausfall zu, wenn er seinen Pkw nicht nutzen kann. Bei Motorradfahrern wird dies offensichtlich ganz anders gesehen. Die Versicherungen zahlen nur widerwillig und die Durchsetzung des Nutzungsausfalls ist ein richtiger Kampf in letzter Zeit.

Mit diesem Thema hatte sich nunmehr der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 13.12.2011, Az.: VI ZA 40/11) zu befassen. Der Bundesgerichtshof verlangt eine klare Unterscheidung, ob das Motorrad als Feizeitgefährt also als sogenanntes Spaßmotorrad dient, oder aber ein Verkehrsmittel darstellt. Das scheint in Zukunft das wichtige Unterscheidungskriterium zu sein.

Wer das Motorrad als reines Freizeitgefährt benutzt, bekommt keinen Nutzungsausfall, wenn das Motorrad in der Werkstatt repariert werden muss. Wer hingegen das Motorrad als wesentliches Verkehrsmittel benötigt, bekommt einen Nutzungsausfall im Fall eines Unfalls. Was für eine Unterscheidung! Es gibt nur ein Entweder-oder. Einen Mittelweg gibt es anscheinend nicht. Was ist aber, wenn man mit dem Bike gerade in den Urlaub fahren will und die Fahrt dann platzt, da das Bike durch einen Unfall beschädigt worden ist. Oder was ist, wenn man grundsätzlich immer den ganzen Sommer über mit dem Bike zur Arbeit fährt? Was ist, wenn das Bike zur abendlichen Entspannung zum Stressabbau benutzt wird?

Bei all diesen Konstellationen soll es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes keinen Cent mehr geben. Der Bundesgerichtshof spricht einem den Nutzungsausfall nur zu, wenn kein Ersatzfahrzeug vorhanden ist, oder das Bike das wesentliche Verkehrsmittel ist. Was für eine Einschränkung das im Sommer darstellt, mag jeder von euch nachvollziehen. Dauert die Reparatur sehr lang, da die Teile nicht geliefert werden können, schaut der Biker in die Röhre. Er sitzt auf seiner Terrasse und darf womöglich bis zum nächsten Sommer warten. Ein Urteil, das hoffentlich bald durch ein abweichendes Urteil aufgehoben wird. Es kann nicht angehen, dass einem das Hobby in der schönsten Jahreszeit genommen wird, und man dafür nicht einmal eine Entschädigung bekommt. Es kann auch nicht sein, dass man dann auf den nächsten Sommer warten soll und mit seinem Frust völlig alleine dasteht.

Umgekehrt würde es für jedes Gefährt einen Ersatz geben. Bei einem Pkw würde ohne Weiteres Nutzungsausfall gezahlt werden, egal ob ein zusätzliches Bike in der Garage steht. Ich hoffe, dass dieses Urteil von den unteren Gerichten ignoriert wird und sich auch einmal ein Amtsgericht oder Landgericht über das Urteil hinwegsetzt. Das Urteil verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und müsste eigentlich eine Verfassungsbeschwerde nach sich ziehen. Ich wünsche euch eine unfallfreie Saison und dass ihr nicht in die Lage kommt, ausgerechnet in der schönsten Jahreszeit auf euer Gefährt verzichten zu müssen.