
aus bma 12/12 – Rechtstipp
von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de
Das neue Jahr steht vor der Tür und wie immer gibt es Veränderungen. Am 19. Januar 2013 tritt ein neues Führerscheinrecht in Kraft. Warum, fragt ihr euch? Wieder einmal verhilft uns Europa zu diesen Neuerungen. Es gibt nämlich eine europäische Führerscheinrichtlinie, die Deutschland umgesetzt hat, und die nunmehr anhand nationalem Recht Anwendung findet.
Für die alten Klasse 1 bzw. A-Hasen ändert sich nichts. Für alle, die ab dem 19. Januar 2013 ihre Fahrprüfung ablegen, kommen die Neuerungen jedoch unbeschränkt zu Anwendung. Und die alten Klasse A (beschränkt), jetzt A2 genannt sowie die 125er Fahrer mit Pkw-Führerschein (vor 1.4.80) bekommen ein tolles Geschenk von der EU!
Fangen wir bei den 125ern der Klasse A1 an. Bei der Gruppe der 16 und 17- Jährigen fällt die Begrenzung auf 80 km/h weg. Das gilt für Alt- und Neuführerscheine. Die 125er dürfen zukünftig mit bis zu 11 kW bei einem Leistungsgewicht von 0,1 kW je Kilogramm fahren. D.h. bei einem Mindestgewicht von 110 Kilogramm laut Zulassungsbescheinigung Teil II darf die Geschwindigkeit von 80 km/h überschritten werden. Die gewichtigeren Dreiräder, wie z.B. Piaggio MP3, dürfen 15 kW haben.
Die Klasse A2, das waren früher die Maschinen mit Beschränkung auf bis zu 34 PS (27 kW), wird auf 48 PS (35 kW) erweitert. Voraussetzung ist allerdings, dass das Motorrad mindestens 175 Kilogramm wiegt (0,2 kW/kg). Zudem können nunmehr auch alle, die zuvor 125er gefahren sind, da sie die Fahrerlaubnis vor dem 1.4.1980 abgelegt hatten, die Fahrerlaubnis A2 erwerben, wenn sie eine praktische Prüfung nach einer nachgewiesenen 2-jährigen Fahrpraxis ablegen. Eine interessante Sache, denn damit sind sie nicht mehr auf 125er beschränkt. Wer vor dem 19. Januar 2013 bereits die Fahrerlaubnis Klasse A2 hatte, darf nun bis zu 48 PS bei einem Mindestgewicht von 175 Kilogramm fahren.
Eine Besonderheit bei der Klasse A2 in Deutschland gilt es im Ausland zu beachten. In Deutschland dürfen nämlich auch Motorräder, die mehr als 70 kW haben, auf 35 kW gedrosselt werden, damit sie mit der A2 Fahrerlaubnis gefahren werden können. Im europäischen Ausland gilt hingegen für A2-Fahrzeuge die Regelung „darf nicht von einem Fahrzeug mit der doppelten Leistung abgeleitet werden”. Supersportler wie z.B. eine Honda CBR 600 RR zu drosseln, ist dort nicht erlaubt. Folglich besteht die Gefahr des Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Ausland. Wer eine solche Reise vorhat, sollte sich zuvor nach eventuellen Sanktionen in anderen Ländern erkundigen, damit er nicht hohe Geldstrafen oder gar Gefängnisaufenthalte zu befürchten hat.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A, die eine unbegrenzte Leistung des Motorrades oder der Dreiräder mit mehr als 15 kW beinhaltet, kann ab 20 Jahren bzw. bei Dreirädern mit 21 Jahren nach dem Ablegen einer praktischen Prüfung erworben werden, wenn man zuvor zwei Jahre praktische Erfahrung mit der Klasse A2 gesammelt hat. Wer 24 Jahre alt ist, kann nach Ablegen der theoretischen und praktischen Prüfung direkt mit unbeschränkter Leistung am Straßenverkehr teilnehmen. Vor dem 19.1.2013 war dies erst ab 25 Jahren möglich.
Eine ärgerliche Besonderheit gibt es für die dreirädrigen Verkehrsteilnehmer. Wer vor dem 19.1.2013 seine Fahrerlaubnis bekommt, kann mit seinem Pkw-Führerschein auch sogenannte Dreiradroller und Trikes fahren, die eine Spurbreite von 465 Millimetern haben und eine zusätzliche Fußbremsanlage haben. Wer nach dem 19.1.2013 seine Pkw-Fahrerlaubnis erwirbt darf dies nicht mehr. Er muss dann nämlich bei einer 125er mit bis zu 15 kW die Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder bei mehr als 15 kW die Fahrerlaubnis der Klasse A machen. Innovative Firmen wie Quadro haben aber bereits einen 4-rädrigen Roller vorgestellt, der sich ebenso wie das 3-Rad in Kurven neigt und genausowenig Platz einnimmt. Die EU-Regelung wird somit wieder ausgehebelt, Fahrspaß und Nutzwert bleiben und der PKW-Führerschein reicht.
Insgesamt sind die Änderung recht erfreulich und tragen hoffentlich auch zur Konjunktur bei – in der 48 PS Klasse gibt es jedenfalls schon interessante Motorräder. Schade ist hingegen, dass die Deutschen es nicht genutzt haben, allen Besitzern eines Pkw-Führerscheins, egal ob sie vor oder nach dem 1.4.1980 den Pkw Führerschein bekommen haben, es auch zu ermöglichen 125er zu fahren. Bei unseren Nachbarn ist das möglich. Bei uns aber leider auch nach der Reform nicht. Auch die Herabsetzung des Mindestalters auf 15 Jahre haben die Deutschen nicht geschafft. Es bleibt beim Einstiegsalter von 16 Jahren.
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Kommentare
2 Kommentare zu “Rechtstipp – Führerscheinrecht Änderung ab 19.1.2013”
guten tag—-ich fahre eine mp3 fuoco dh erstes model noch ohne fussbremse zugelassen damals 2oo2
frage darf ich das in fr- ch- und österreich fahren danke für die antwort
ich habe seit 1972 fahrerlaubnis kl 3
und fahre seit 1980 eien 125cm zuletzt eine honda SHADOW
SOLL NUN FÜR DEN ERWERB DER KL2A noch uber 600 euro bezahhlen
mit mehrern fahrstundenn
so war es sicherlch nicht von der eu gedacht oder
bitte um auskunft waqs ich machen kann
komme aus schleswig holstann
liebe brüße edmund sayk