Tritt an einem Kaufgegenstand oder einer Sachleistung ein Mangel auf, wird dieser i.d.R. vom Händler abgestellt. Bei der Geltendmachung sind aber auch Fristen zu beachten, da es sonst zur Verjährung kommen kann…

 

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aus bma 1/13 – Rechtstipp

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Jeder weiß, dass Mängel an Motorrädern oftmals erst auftreten, wenn die Gewährleistungsansprüche verjährt sind. Diese betragen bei Neufahrzeugen zwei Jahre und bei Gebrauchten in der Regel ein Jahr ab der Übergabe, wenn dies wirksam vereinbart wurde. Bei einem Kauf zwischen Verbrauchern (Verkauf von Privat an Privat) kann die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden, was in den meisten Fällen auch gemacht wird. 

Ist der Gewährleistungsanspruch verjährt hilft nur eine Kulanz des Händlers. In vielen Fällen ist dies unproblematisch, da viele Motorräder zusätzlich noch über eine Garantie des Herstellers verfügen, die meist länger als die Gewährleistung ist und im Bedarfsfall dann darüber eine Mängelbeseitigung vorgenommen werden kann. Achtet dabei immer darauf, nicht die Begriffe Gewährleistung und Garantie zu verwechseln, denn rechtlich stellen sie völlig unterschiedliche Dinge dar!

Besteht ein Mangel muss sorgsam nachgerechnet werden, ob vor Ablauf der Frist das Motorrad mit dem Mangel bereits beim Verkäufer zur Nachbesserung war und der Verkäufer den Mangel anerkannt hat. Ist dies der Fall, führt dies dazu, dass ein sogenanntes Anerkenntnis vorliegt und die Verjährung erneut zu laufen beginnt. Ein Streitpunkt, der immer wieder aufkommt, und jüngst den Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.08.2012, Az.: VII ZR 155/10) beschäftigte.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass  Nachbesserungsarbeiten unter bestimmten Umständen dazu führen können, dass die Verjährung unterbrochen wird. Führen die Parteien des Kaufvertrages Verhandlungen und ergibt sich aus dem Verhalten des Verkäufers klar und unzweideutig, dass er sich einer Schuld aus dem Kaufvertrag bewusst ist, ist die Verjährung zunächst wegen der Verhandlungen gehemmt. Der Zeitraum der Verhandlungen wird bei der Berechnung der Verjährung nicht mitberechnet. 

Kommt es dann zu Nachbesserungsarbeiten, ist die Verjährung unterbrochen und beginnt am Folgetag, nachdem der Verkäufer eingestanden hat, den Mangel aufgrund seiner Gewährleistungsverpflichtung nachzubessern, erneut neu zu laufen. Es ist hierfür zwingend erforderlich, dass der Verkäufer klar zum Ausdruck bringt, dass er zu etwas verpflichtet ist.  Es muss klar ersichtlich sein, dass der Verkäufer nicht nur aus Kulanz oder einer gütlichen Beilegung des Streits handelt, sondern sich verpflichtet nachzubessern. Das ist tatsächlich schwierig in einem Prozess zu beweisen, wenn der Verkäufer dies nachher bestreitet und behauptet, er habe allein aus Kulanz gehandelt. Die Beweislast in einem solchem Rechtsstreit hat schließlich derjenige, der sich darauf beruft, dass der Verkäufer die Mängel und die Nachbesserungsansprüche anerkannt hat. Das kann schnell dazu führen, dass der Beweis vom Kunden nicht erbracht werden und man keine weitere Nachbesserung verlangen kann.

Nur wenn der Verkäufer klar zum Ausdruck bringt, dass er zur Nachbesserung verpflichtet ist und dann nachbessert, ist die Verjährung unterbrochen. 
Da der Umgang mit den meisten Motorradhändlern angenehm und häufig auch freundschaftlich  ist, solltet ihr dieses Problem ansprechen, wenn der Ablauf der Einjahres- oder Zweijahresfrist droht. 

Bei vielen Händlern bekommt ihr bei der Abgabe des Motorrades ein Stück Papier mit den aufgeführten Mängeln und den aufgeführten Nachbesserungsarbeiten in die Hand. Wenn sich die Verpflichtung zur Nachbesserung hieraus ergibt, seid ihr (und auch der Händler) auf der sicheren Seite, wenn der gleiche Mangel später nocheinmal auftritt. Einem Rechtsstreit kann man durch korrektes Verhalten im Vorfeld so häufig aus dem Weg gehen.

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