
aus bma 5/13 – Rechtstipp
von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de
Es gibt immer noch Geschädigte, die nach einem Unfall die gegnerische Versicherung bitten, den Schaden von deren eigenem Gutachter feststellen zu lassen. Was dabei raus kommt ist ein offenes Geheimnis. Jedenfalls in den meisten Fällen nicht das, was ein eigener beauftragter freier Sachverständiger ermitteln würde. Diesen Fehler macht man nur einmal, schaut zunächst in die Röhre und ist über die weitere Vorgehensweise verunsichert.
Es gibt nur zwei Möglichkeiten: Entweder man gibt sich mit dem zufrieden, was der Gutachter der gegnerischen Versicherung ermittelt hat oder aber man lässt den Schaden nochmal durch einen freien Sachverständigen, den man sich selber aussucht, ermitteln.
Doch wer übernimmt die Kosten? Grundsätzlich immer der Unfallverursacher, allerdings nur für ein Gutachten. Ein weiteres Gutachten wird grundsätzlich nicht erstattet. Folglich hat man den Fehler gemacht, zunächst den Gutachter der gegnerischen Versicherung mit der Schadensfeststellung beauftragt zu haben und dann den Schaden nicht zu 100 Prozent ersetzt zu bekommen. Das Ganze ist dann sehr dumm gelaufen und man fragt sich, warum man nicht auf seinen Anwalt gehört hat.
Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 22.02.2013, Aktenzeichen 13 S 175/12) hatte jüngst einen solchen Fall zu entscheiden, bei dem der Sachverständige der gegnerischen Versicherung den Schaden auf rund 600 Euro schätzte und der Geschädigte dies durch einen weiteren Gutachter, der letztendlich 1100 Euro errechnete, überprüfen ließ. Der Geschädigte war mutig, indem er das zweite Gutachten in Auftrag gab. Letztendlich musste er jedoch die Sachverständigenkosten gerichtlich einklagen. Die gegnerische Versicherung bestritt im Prozess, dass die von ihrem Gutachter ermittelten 600 Euro falsch seien und dass der Schaden 1100 Euro betrug. Ein dritter Gutachter musste her, den das Landgericht Saarbrücken mit der Ermittlung der Schadenhöhe Beaufttragte. Der dritte Gutachter ermittelte einen Schaden in Höhe von rund 850 Euro. Was nun?
Das Landgericht ging von diesem Betrag aus und die gegnerische Versicherung wandte ein, dass das zweite Gutachten falsch sei und damit die Kosten für das zweite Gutachten nicht zu erstatten seien. Das Landgericht Saarbrücken ließ sich nicht von diesem Argument überzeugen, da schließlich selbst bei einem Schaden in Höhe von 850 Euro die vom Gutachter der Versicherung ermittelten Kosten von 600 Euro um mehr als 40 Prozent höher waren.
Das Landgericht Saarbrücken sprach dem Geschädigten den vollen Ersatz der Kosten für das zweite Gutachten zu. In seiner Begründung führte es aus, dass dem Geschädigten bei einer Überschreitung der Kosten in Höhe von etwa 40 Prozent das Recht zusteht eine zweites Gutachten einzuholen. Wenn das Gutachten dann auch falsch ist, ist das nicht sein Problem, solange er nicht einen Altschaden verschwiegen hat.
Ein Urteil, das den ständigen Streichungen der gegnerischen Versicherungen hoffentlich einen Riegel vorschiebt. Danach kann es nur noch teurer werden, wenn ein Gutachter der Versicherung unberechtigt den Schaden gering hält und ein weiteres Gutachten eingeholt wird. Dann muss die Versicherung schließlich doppelt löhnen. Ich kann euch allen nur raten, einen eigenen, neutralen Sachverständigen mit der Ermittlung der Höhe des Schadens zu beauftragen, damit ihr nachher nicht die Kosten eines weiteren Gutachtens gerichtlich durchsetzen müsst, obwohl ihr keinerlei Schuld an dem Unfall hattet.
Gutachter findet ihr in den Anzeigen und im Telefonverzeichnis hier im bma. Auch der Anwalt eures Vertrauens kann euch bei der Frage helfen.
Es gibt nur zwei Möglichkeiten: Entweder man gibt sich mit dem zufrieden, was der Gutachter der gegnerischen Versicherung ermittelt hat oder aber man lässt den Schaden nochmal durch einen freien Sachverständigen, den man sich selber aussucht, ermitteln.
Doch wer übernimmt die Kosten? Grundsätzlich immer der Unfallverursacher, allerdings nur für ein Gutachten. Ein weiteres Gutachten wird grundsätzlich nicht erstattet. Folglich hat man den Fehler gemacht, zunächst den Gutachter der gegnerischen Versicherung mit der Schadensfeststellung beauftragt zu haben und dann den Schaden nicht zu 100 Prozent ersetzt zu bekommen. Das Ganze ist dann sehr dumm gelaufen und man fragt sich, warum man nicht auf seinen Anwalt gehört hat.
Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 22.02.2013, Aktenzeichen 13 S 175/12) hatte jüngst einen solchen Fall zu entscheiden, bei dem der Sachverständige der gegnerischen Versicherung den Schaden auf rund 600 Euro schätzte und der Geschädigte dies durch einen weiteren Gutachter, der letztendlich 1100 Euro errechnete, überprüfen ließ. Der Geschädigte war mutig, indem er das zweite Gutachten in Auftrag gab. Letztendlich musste er jedoch die Sachverständigenkosten gerichtlich einklagen. Die gegnerische Versicherung bestritt im Prozess, dass die von ihrem Gutachter ermittelten 600 Euro falsch seien und dass der Schaden 1100 Euro betrug. Ein dritter Gutachter musste her, den das Landgericht Saarbrücken mit der Ermittlung der Schadenhöhe Beaufttragte. Der dritte Gutachter ermittelte einen Schaden in Höhe von rund 850 Euro. Was nun?
Das Landgericht ging von diesem Betrag aus und die gegnerische Versicherung wandte ein, dass das zweite Gutachten falsch sei und damit die Kosten für das zweite Gutachten nicht zu erstatten seien. Das Landgericht Saarbrücken ließ sich nicht von diesem Argument überzeugen, da schließlich selbst bei einem Schaden in Höhe von 850 Euro die vom Gutachter der Versicherung ermittelten Kosten von 600 Euro um mehr als 40 Prozent höher waren.
Das Landgericht Saarbrücken sprach dem Geschädigten den vollen Ersatz der Kosten für das zweite Gutachten zu. In seiner Begründung führte es aus, dass dem Geschädigten bei einer Überschreitung der Kosten in Höhe von etwa 40 Prozent das Recht zusteht eine zweites Gutachten einzuholen. Wenn das Gutachten dann auch falsch ist, ist das nicht sein Problem, solange er nicht einen Altschaden verschwiegen hat.
Ein Urteil, das den ständigen Streichungen der gegnerischen Versicherungen hoffentlich einen Riegel vorschiebt. Danach kann es nur noch teurer werden, wenn ein Gutachter der Versicherung unberechtigt den Schaden gering hält und ein weiteres Gutachten eingeholt wird. Dann muss die Versicherung schließlich doppelt löhnen. Ich kann euch allen nur raten, einen eigenen, neutralen Sachverständigen mit der Ermittlung der Höhe des Schadens zu beauftragen, damit ihr nachher nicht die Kosten eines weiteren Gutachtens gerichtlich durchsetzen müsst, obwohl ihr keinerlei Schuld an dem Unfall hattet.
Gutachter findet ihr in den Anzeigen und im Telefonverzeichnis hier im bma. Auch der Anwalt eures Vertrauens kann euch bei der Frage helfen.
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