aus bma 10/11 – von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen, www.janschweers.de

Geschwindigkeitsmessungen werden immer komplexer. Die Geräte und deren technische Voraussetzungen für eine verwertbare Messung sind nur mit großem Sachverstand zu überprüfen. Dies führt dazu, dass man sich bei der Überprüfung der Verwertbarkeit der Messung und deren Ordnungsgemäßheit nicht nur mit der Bußgeldakte, sondern auch mit der Bedienungsanleitung des Messgerätes umfangreich beschäftigen muss. Die Messung muss nämlich grundsätzlich gemäß der vorgegebenen Bedienungsanleitung vorgenommen werden. Ist dies nicht der Fall und das Messgerät wird nicht gemäß der Bedienungsanleitung benutzt, kann dies dazu führen, dass die Messung nicht als standardisiertes Messverfahren angesehen wird und unter Umständen nicht zu verwerten ist.

Ihr könnt Euch das wie mit einem Fernseher vorstellen, den Ihr trotz der Bedienungsanleitung nicht richtig benutzt. Dann kommt auch nicht das gewünschte Ergebnis raus und dies führt zur Unzufriedenheit. Im Fall der Messung, die nicht gemäß der Bedienungsanleitung erfolgt ist, ist der zuständige Bußgeldrichter unzufrieden, denn er hat erhebliche Probleme sein Urteil zu begründen und eine ordnungsgemäße Messung festzustellen.

Es kann sich folglich in einem Bußgeldverfahren immer lohnen, die von der Bußgeldbehörde übersandten Unterlagen richtig zu studieren und auch in die technische Materie für das Messgerät einzusteigen.

Das Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.03.2011, Geschäftsnummer 3 Ws (B) 650/10-2 Ss 352/10 hatte sich mit einer Messung zu befassen, bei der die Bedienungsanleitung und deren Einhaltung nicht beachtet worden waren. Es handelte sich um eine Messung mit einem Laser-Messgerät der Marke LAVEG. Das anvisierte Motorrad befand sich zum Zeitpunkt der Messung in einer Entfernung von 199 Metern. Das Gerät ist für Messungen bis zu einer Entfernung von 350 Metern zugelassen, wobei das Kennzeichen anvisiert werden muss. Da Motorräder bekanntlich kein Kennzeichen im vorderen Bereich haben, war eine Messung laut der Bedienungsanleitung nur bei einer Entfernung von 30 bis 150 Metern möglich. D.h. 199 Meter waren zuviel.

Hieran hatte keiner gedacht und die Messbeamten haben munter drauflos gemessen. Die Bedienungsanleitung hat offensichtlich keiner so genau gelesen. Auch der Richter der ersten Instanz wohl nicht, denn dann hätte er nicht davon ausgehen dürfen, dass bei der Messung die Bedienungsanleitung eingehalten wurde. Er ist davon ausgegangen, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelte und hat den betroffenen Biker munter verurteilt. Das konnte so allerdings keinen Bestand haben, denn das Messverfahren war nicht mehr standardisiert, da die zulässige Entfernung von 30 bis 150 Metern für Bikes nicht eingehalten wurde.

Das Kammergericht Berlin sah dies genau so und hob das Urteil der ersten Instanz auf. Es wies die erste Instanz darauf hin, dass ein standardisiertes Messverfahren nur dann vorliegt, wenn die Messung in Übereinstimmung mit der Bedienungsanleitung erfolgt ist. Das war vorliegend nicht der Fall. Eine Entscheidung, die hoffentlich auch von anderen Gerichten zukünftig beachtet wird. Wer eine Messung durchführt, muss sich an die Spielregeln halten. Wer das nicht tut, läuft Gefahr, dass die Messung nicht verwertet werden kann.

Es lohnt sich folglich, wenn man die Bedienungsanleitung durchschaut und mit dem Messprotokoll der Polizei vergleicht. Nicht alle Messbeamten kennen die Feinheiten der Bedienungsanleitungen, so dass sich das Suchen nach der Nadel im Heuhaufen oftmals lohnt.