aus bma 1/12 – von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen, www.janschweers.de
Die dunkle Jahreszeit erfordert viel Licht, um sich in ihr zurecht zu finden. Und mit dem Thema Licht an unserem liebsten Gefährt, will ich mich auch im Opener-Rechtstipp des neuen Jahres 2012 befassen.
Ihr alle wisst um die grundsätzliche Pflicht, auf dem Motorrad mit Licht zu fahren. Unser Gesetzgeber hat dies schon lange in §17 der Straßenverkehrsordnung (STVO) verankert. Darin heißt es, dass Krafträder auch am Tag mit Abblendlicht fahren müssen. Dies sollte vor der Einführung der Taglichter bei den Pkw eine deutliche Auffälligkeit der Bikes im Straßenverkehr bewirken. Nachdem nunmehr die meisten Pkw mit dem sogenannten Taglicht ausgestattet sind, mag ich den eigentlichen Sinn bezweifeln. Das Taglicht wird zwangsläufig dazu führen, dass das Motorrad nicht mehr so schnell vom Pkw unterschieden werden kann. Damit fällt der Bonus des schwächeren Motorradfahrers bald endgültig beiseite. Unsere Regierung ist folglich gefordert, wieder eine deutliche Unterscheidbarkeit des Bikes vom Pkw vorzunehmen, um den Motorradfahrer zu schützen.
Wer sein Bike ohne das Abblendlicht auf der Straße bewegt, muss auf alle Fälle ein Bußgeld zahlen. Das sehen unsere Straßenverkehrsordnung und der Bußgeldkatalog vor.
Unser Straßenverkehrsgesetz sieht dazu noch weitere Sanktionen vor, wenn die Beleuchtung des Kennzeichens missbräulich verwendet wird. Missbräulich heißt aber auf alle Fälle, dass die Tat vorsätzlich begangen worden sein muss.
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 6.7.2011, Az.: 344/11) hatte sich jüngst mit einer nicht eingeschalteten Kennzeichenbeleuchtung zu befassen.
Grundsätzlich ist das Verändern des Kennzeichens mit Strafe bedroht. § 22 des Straßenverkehrsgesetzes sieht vor, dass derjenige, der in rechtswidriger Absicht das am Kraftfahrzeug angebrachte Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Eigenschaft beeinträchtigt, mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird. Im vorliegenden Fall hatte ein Verkehrsteilnehmer sein Licht am Fahrzeug ausgeschaltet, um auch die Ablesbarkeit seines hinteren Kennzeichens nicht zu ermöglichen. Ein cleveres Kerlchen, das jedoch nicht berücksichtigt hatte, dass die überwiegende Anzahl der Juristen dies als einen Kennzeichenmissbrauch bestrafen. Das hintere Kennzeichen muss grundsätzlich beleuchtet sein! Wer folglich sein Licht ausschaltet oder gar nicht erst anschaltet, macht sich strafbar, wenn er mit rechtswidriger Absicht handelt. Das heißt z.B. wenn er es den Ordnungshütern oder aber auch anderen nicht ermöglichen will, das Kennzeichen ablesen zu können.
Nach diesem Urteil ist damit nicht nur das Verändern des Kennzeichens durch Hochbiegen strafbar, sondern auch wenn man vorsätzlich seine Kennzeichenbeleuchtung abschaltet, außer Betrieb nimmt oder aber auch bei Dunkelheit komplett mit dem Abblendlicht ausschaltet. Ihr solltet folglich besonders Acht auf das gute Stück geben und regelmäßig die Beleuchtung sowie die ordnungsgemäße Form des Kennzeichens überprüfen.
Allen, denen nur mal die Glühbirne an der Kennzeichenbeleuchtung durchbrennt, wird man sicherlich keinen strafrechtlichen Vorwurf machen können. Dies ist ein normaler Verschleiß, der keine Strafbarkeit nach sich zieht. Macht man Euch dennoch hieraus einen strafrechtlichen Vorwurf, solltet Ihr darauf hinweisen, dass Ihr die Kennzeichenbeleuchtung nicht vorsätzlich außer Betrieb genommen habt.
Das Fahren ohne die erforderliche beim Motorrad vorgeschriebene Beleuchtung kostet übrigens lediglich 10 Euro, bei einer Gefährdung eines Dritten 15 Euro. Es wäre trotzdem schade um das Geld.
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