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aus bma 12/11 – Rechtstipp

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Die Weihnachtszeit steht wieder einmal vor der Tür und so mancher von uns fragt sich, wo denn das Jahr geblieben ist und was er sinnvolles in diesem Jahr angefangen hat. Nicht immer gibt es hierauf eine Antwort. Ich will euch im letzten bma dieses Jahres über das Fremdgehen und dessen nicht immer unangenehme Folgen berichten. Nein, nein ich habe meine Fachrichtung nicht gewechselt und bin nicht zu den Psychologen übergelaufen. Ich bin immer noch Rechtsanwalt aber ein Fremdgehen gibt es auch im rechtlichen Bereich.

Es dreht sich im letzten Fall dieses Jahres um einen Fahrzeugkäufer, der das Kaufrecht nicht so ernst nahm und bei einem Mangel seines von einer Werkstatt gekauften Fahrzeuges diese nicht darüber informierte und sie zur Nachbesserung aufforderte, sondern einfach zu einer anderen Werkstatt ging, um den Mangel dort beheben zu lassen. Dies nicht nur einmal, sondern insgesamt zweimal. Hierfür musste er 1.254,55 Euro an die Werkstatt zahlen. Er ärgerte sich darüber und ging daraufhin zu einem Anwalt. Dieser legte gleich los und forderte die Verkäuferin des Fahrzeuges zu Zahlung des Betrages in Höhe von 1.254,55 Euro auf. Die Verkäuferin verweigerte jedoch die Zahlung und der Anwalt erhob für der Käufer vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee Klage. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 8 Ca 162/11) musste sich folglich mit dem Fall befassen.

Der zuständige Richter schlug zunächst unser Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf. Darin steht nämlich, dass der Käufer dem Verkäufer beim Auftreten eines Mangels zunächst die Möglichkeit einräumen muss, den Mangel nachzubessern. D.h. man geht zum Verkäufer und teilt ihm mit, dass etwas nicht in Ordnung ist und fordert ihn auf das zu beseitigen. Das ist der gesetzlich vorgeschriebene Weg. Man kann nicht einfach zu einer anderen Werkstatt gehen und dort den Mangel auf Kosten des Verkäufers beseitigen lassen. Eine sinnvolle Regelung, die unser Gesetzgeber in § 439 BGB verankert hat. Der Käufer hätte sich folglich erst an seinen Verkäufer wenden müssen. Tut er das nicht bleibt er auf den Kosten sitzen.

Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn der Käufer vom Verkäufer arglistig getäuscht worden ist und von ihm Verkäufer Schadensersatz geltend macht. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer behauptet, der Verkäufer habe bei Vertragsschluss von einem Riss im Zylinderkopf und einer undichten Ölwannendichtung gewusst. Das bestritt jedoch der Verkäufer. Es war nicht auszuschließen, dass die Mängel erst nach dem Vertragsschluss und der Übergabe des Fahrzeuges entstanden sind. Folglich konnte der Käufer seinen Anspruch auch nicht als Schadensersatz durchsetzen. Hierfür hätte er nämlich auch den Verkäufer zunächst auffordern müssen, ein vertragsgemäßes mangelfreies Fahrzeug zu liefern.

Jeder tut also gut daran, wenn er beim Auftreten eines Mangels zunächst den Verkäufer informiert und ihn zur Nachbesserung, d.h. Mangelbeseitigung auffordert. Handelt es sich um einen Mangel, der keinen normalen Verschleiß darstellt, wird sich der Verkäufer bestimmt nicht quer stellen den Mangel zu beheben. Er ist schließlich hierzu verpflichtet. Bei normalem Verschleiß muss er allerdings nichts machen! Erst wenn eine Mangelbeseitigung nach dem zweiten Versuch fehlgeschlagen ist, muss der Käufer nicht mehr zu seinem Verkäufer gehen und kann den Kaufpreis mindern oder den Kaufgegenstand sogar zurückgeben. Er bekommt dann sein Geld abzüglich der Nutzungen für das Fahrzeug zurück.

Bevor ihr den Klageweg bestreitet denkt dran: Fehler können immer auftreten und ein einziger Telefonanruf kann dazu führen, dass sie schnell abgestellt werden.