aus bma 7/11 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen, www.janschweers.de
Die Tendenz ging vor zwei Jahren noch zum Zweitmotorrad. Mittlerweile hört man auch Stimmen, die von einem Drittmotorrad reden. Für unsere Motorradhändler ist diese Tendenz auf Grund der Problematik, dass das Motorrad von der Jugend nur schlecht angenommen wird, sicherlich erfreulich. Unsere Versicherung wird es nur interessieren, wenn das angekündigte Wechselkennzeichen auch zur Folge hat, dass für das Zweit- oder Drittmotorrad zumindest ein kleiner Versicherungsobolus gezahlt werden muss.
Eine solche Aufstockung des Stalls führt in den meisten Fällen zu Platznot. Platznot kann jedoch zu Schäden am Gefährt führen. Doch wer kommt für solche Schäden auf, die man mit seinem Erstmotorrad am Zweit- oder Drittmotorrad verursacht? Eine gute Frage und zunächst würde einem der Satz einfallen: „Dafür bin ich doch versichert.“ Das stimmt. Besteht die Versicherung aber auch für Schäden, die vom Erstmotorrad am Zweitmotorrad verursacht werden?
Eine Frage, die offensichtlich so schwer zu beantworten war, dass sich das Landgericht Coburg, Urteil vom 21.10.2004, Aktenzeichen 33 S 82/04, damit befassen musste. Was war passiert, liebe Leser des bma? Ein ganz normaler Ehemann war Halter zweier Motorräder. Da seine Frau das selbe Hobby liebte, fuhr sie mit dem Zweitbike des Ehemanns. So vergingen die Jahre und beide waren glücklich über geringe Versicherungsprämien und die gemeinsame, immer noch anhaltende Leidenschaft. Als jedoch eines Tages die Ehefrau mit dem Bike des Ehemanns stürzte und der nachfolgende Ehemann über das von seiner Ehefrau gestürzte Bike zu Fall kam, war der Schaden groß. Beide Bikes war beschädigt. Der Ehemann, Halter und Versicherungsnehmer beider Bikes, meldete den Schaden einfach seiner Haftpflichtversicherung des Motorrades und verlangte Schadensersatz für den Schaden an dem von ihm gelenkten Bike. Seine Versicherung hörte sich den Fall zunächst an, lehnte dann jedoch eine Regulierung ab.
In der Begründung des Ablehnungsschreibens führte sie aus, dass der Ehemann nicht Dritter im versicherungsrechtlichen Sinn ist. Dritter ist immer ein Anderer oder auch ein Zweiter. Im vorliegenden Fall gab es jedoch keinen Dritten. Die Motorräder gehörten dem Ehemann und Halter. Das eine Motorrad beschädigte das andere Motorrad des Ehemanns. Folglich gab es keinen Dritten. Ein Eigenschaden wird jedoch nicht von der Haftpflichtversicherung des Motorrades ersetzt. So sah es letztendlich auch das Landgericht Coburg und wies die Klage des Ehemanns ab. Der ganze Aufwand und das Sparen über die günstigere Zweitversicherung hat sich nicht gelohnt.
Der Fall wäre nur noch über eine mögliche Vollkaskoversicherung zu lösen gewesen. Die Vollkaskoversicherung unterscheidet nicht, ob ein Dritter oder man selbst geschädigt wird. Sie kommt für den Schaden auf, wenn es sich um einen Unfallschaden handelt. Überdenkt also bitte eure Versicherungsverträge gelegentlich. Es kann sich lohnen mit kleinen PS-Klassen anzufangen, so die Versicherungsprämie runterzufahren und dann nach einigen Jahren aufzustocken. So ist man voll versichert und muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass es keinen Dritten gibt, der geschädigt wurde, sondern man nur selbst. Mehr Infos bekommt Ihr vor Ort bei Eurer Versicherungsagentur.
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