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aus bma 4/12 – Rechtstipp

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

In letzter Zeit nimmt die Häufigkeit der Geschwindigkeits- und Abstandsmessverfahren immer schneller zu. Die Staats­kassen benötigen dringend Geld, denn wir haben es immer noch nicht geschafft Politiker an die Regierung zu bringen, die mit Geld umgehen können.

Im schnellen Wandel der Zeit kommen in kurzen Abständen immer neue Messgeräte auf den Markt. Mit diesen neuen Geräten sollen die Verstöße rechtssicherer und vor allen Dingen einfacher nachweisbar erbracht werden. Die Technik verlangt unseren Messbeamten jedoch auch einen hohen hohen Grad an Genauigkeit ab. Nicht jeder kann mit den technisch hochwertigen Messgeräten umgehen. Dies führt oftmals dazu, dass die Mes­sungen nicht ordnungsgemäß im Sin­ne des Herstellers durchgeführt werden und damit eine Verwertung ausscheidet. Ihr fragt Euch, was man da falsch machen kann? Eine gute Frage, die uns letztendlich nur einen Blick in die Bedienungsanleitung des jeweiligen Messgerätes be­antworten kann.

Das Amtsgericht Bremen hatte sich in der nahen Vergangenheit mit der Messung mit einem Radarmessgerät Multanova 6F zu befassen. Dieses Gerät wurde vermehrt auf der stark frequentierten Ver­bindungsstraße zwischen Bremen und Delmenhorst eingesetzt. Es wurde in einem Container betrieben. Das Ganze nennt sich dann Mutanova 6 F MultaGuard. Der Container soll das teure Gerät vor Wettereinflüssen schützen. Das Gerät misst mit einem Radarsignal über eine bestimmte Strecke Fahrzeuge. Steht dann fest, dass der Geschwindigkeitswert zuverlässig bestimmt wurde, fertigt das Gerät unmittelbar ein Beweisfoto.

Das Besondere an diesem Gerät ist, dass zusätzlich für den Einsatz des Messcontainers ein kleines Kapitel in der Gebrauchsanweisung vorgesehen ist. Es heißt Kapitel 9. Darin wird vorgeschrieben, dass die Neigung des Messplatzes in etwa der Neigung der Fahrbahn angepasst sein muss. Im vorliegenden Fall hatte der Messbeamte das Gerät zwar mit Hilfe von Holzblöcken und Ausrichtungsschrauben in Längst- und Querrichtung waagerecht ausgerichtet, es ergab sich jedoch ein Querneigungswinkel zwischen dem Messgerät und der Fahrbahn von zwei Grad. Das war soweit noch zulässig, wie der vom Amtsgericht Bremen beauftragte Sachverständige feststellte. Der Aufstellort muss jedoch zudem grundsätzlich höhengleich mit der Fahrbahn sein. Eine Abweichung nach oben um 20 cm ist tolerierbar. Das Gerät darf folglich bis zu 20 cm höher als die Fahrbahn aufgestellt werden. Es darf aber nicht unter dem Fahrbahnniveau stehen. Der Sachverständige stellte fest, dass die Messentfernung ca. 16 Meter betrug und damit der Höhenunterschied zwischen der Fahrbahn im Messstellenbereich und dem Aufstellniveau des Messcontainers ca. 40 cm betrug. Der Aufstellort war folglich zu tief gewählt worden. Die Gebrauchsanweisung des Messgerätes lässt ja nur einen Höhenunterschied von 20 cm nach oben zu. Damit war die Messung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Sachverständige konnte es nicht ausschließen, dass die Strahlung des Messgerätes gestört worden war. Er stellte letztendlich fest, dass aus technischer und zulassungsrechtlicher Sicht das Messgerät nicht korrekt aufgestellt worden war. Dies führte dazu, dass das Amtsgericht Bremen das Verfahren einstellte. Schließlich waren Fehler bei der Messung und der Ermittlung des Gechwindigkeitswertes nicht auszuschließen. Die genaue Studie der Bedienungsanleitung und die Beauftragung eines Sachverständigen kann solch eklatante Fehler bei der Bedienung und dem Aufstellen von Geschwindigkeits- und Abstandsmessverfahren aufdecken. Das Überprüfen kann eine ungerechte Strafe oftmals abwenden.