aus bma 02/08
von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de
Jährlich ereignen sich unzählige Unfälle im Ausland auf Urlaubsfahrten. Für den verunglückten Urlauber eine mehr als unangenehme und aufwendige Sache. Zum einen wird er nur nach dem Recht des jeweiligen Urlaubslandes entschädigt. Zum anderen muss er seine Ansprüche auch im Urlaubsland geltend machen, was einen erheblichen Zeitaufwand für mögliche Gerichtsverhandlungen mit sich bringt und zudem erhebliche Kosten verursacht.
D.h. ereignet sich ein Unfall in Italien, dann muss man, sofern die Versicherung des Unfallverursachers sich quer stellt und keinen Cent bezahlt, seinen Schaden in Italien vor dem Gericht geltend machen. Bei einem Unfall in Mailand müsste der Schaden vor dem mailändischen Gericht eingeklagt werden. Nicht jeder spricht italienisch und diese Sprachbarriere kann zu Missverständnissen z.B. mit dem Anwalt in Italien führen.
Der Geschädigte ist folglich zunächst doppelt benachteiligt. Er muss im Ausland klagen, obwohl er nichts für den Unfall kann und muss zudem noch befürchten, dass etwas schief läuft, da er sich nicht richtig verständigen kann.
Gerecht war diese Rechtslage nicht. Doch keinen hat es bisher geschert, bzw. alle haben es geschluckt und nicht versucht den Rechtsstreit ins eigene Land zu holen.
Dies gehört nun der Vergangenheit an, da sich der Europäische Gerichtshof zu dieser Problematik erstmalig zu Wort gemeldet hat. Ein deutscher Verkehrsteilnehmer erlitt in den Niederlanden einen Verkehrsunfall. Die niederländische Versicherung rührte jedoch keinen Finger und erstattete dem Geschädigten den Schaden nicht. Nach bisheriger Rechtslage hätte der geschädigte Deutsche in den Niederlanden seine Ansprüche gerichtlich einklagen müssen. In diesem Fall reichte der Geschädigte jedoch die Klage in Deutschland an dem Gericht seines Wohnsitzes ein. Dieses erklärte sich jedoch für unzuständig und wies die Klage als unzulässig ab, da die Klage in Deutschland anstatt in den Niederlanden eingereicht wurde.
Der Geschädigte fand sich mit dieser Entscheidung nicht ab und legte dagegen das Rechtsmittel der Berufung ein. Das Berufungsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Fall vor.
Eine knifflige Entscheidung, die der EuGH (Urteil vom 13.12.2007, Az. Rs. C-463/06-FBTO) zu Gunsten des deutschen Geschädigten fällte. Der EuGH urteilte, dass Personen, die einen Verkehrsunfall in Europa erlitten haben, die Befugnis zuerkannt wird den Versicherer vor dem Gericht des Ortes ihres Wohnsitzes zu verklagen. D.h. ein Deutscher kann bei einem Unfall im EU-Ausland in Deutschland klagen und selbstverständlich steht einem Ausländer dieses Recht auch zu. Ein Mailänder kann folglich bei einem Unfall in Deutschland seinen Schaden vor einem Mailänder Gericht geltend machen. Der EuGH begründet seine Entscheidung mit der europäischen Gemeinschaftsordnung. Danach sind in Versicherungsrechtsstreitigkeiten die als schwächer angesehenen Parteien besonders geschützt und können an ihrem Wohnsitz klagen.
Eine wirklich gute Entscheidung die es den Geschädigten erleichtert ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Endlich werden die Rechte der Unfallopfer gestärkt und denen die eh schon einen Schaden haben nicht auch noch erschwert diesen Schaden durchzusetzen.
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Kommentare
Ein Kommentar zu “Rechtstipp – Unfall im Ausland”
reicht ein unfall bericht um zu klagen bei fahrerflucht